Satzung des Tennisclubs Neckartailfingen e. V.:

Fassung gemäß der Mitgliederversammlung vom 29. März 1974. Enthalten sind Änderungen gemäß der Mitglieder-versammlungen vom: 10. Feb. 1978, 29. Apr. 1989, 29. Nov. 1991, 27. Nov. 1992, 28. Apr. 2000 und 01. März 2002.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Neckartailfingen e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Neckartailfingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürtingen unter Register Nr. VR 207 eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe Tennissport sowohl in Form von Leistungs- und Wettkampfsport, als auch als Breiten- und Freizeitsport für die Allgemeinheit zu betreiben und zu fördern. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen) und außerordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen). Beginn, Inhalt und Beendigung der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds werden durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt. Aktives oder passives Mitglied kann jeder werden, sofern die vorgesehene Mitgliederzahl nicht schon erreicht ist (die vorgesehene Mitgliederzahl wird von einer Mitgliederversammlung festgelegt). In Neckartailfingen ansässige und/oder tätige Antragsteller werden bevorzugt aufgenommen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen.

b) Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag von dem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.

c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

d) Mit der Aufnahme bzw. dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung und den vorhandenen Einzelordnungen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Durch Tod.

b) Durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.

c) Durch Streichung, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Die Forderungen des Vereins erlöschen durch Streichung nicht.

d) Durch Ausschluss aus dem Tennisclub, über den der Vorstand bzw. der Ehrenausschuss entscheidet.

§ 6 Wahlrecht

Alle Mitglieder - außer den Jugendlichen bis 18 Jahre - haben aktives und passives Wahlrecht.

§ 7 Aufnahmegebühr, Beitrag und Arbeitsstunden

Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten und zwar bis jeweils 31.3. eines jeden Jahres. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird vom Vorstand für jeweils ein Geschäftsjahr festgelegt und einer Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Die aktiven Mitglieder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einschließlich der Jugendlichen sind verpflichtet, jährlich eine festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden für den Verein zu leisten oder einen entsprechenden Abgeltungsbetrag hierfür zu bezahlen. Über die Anzahl der erforderlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrags entscheidet die Mitgliederversammlung je nach Bedarf.

§ 8 Vereinsleitung (Vorstand)

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet, der von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Der Wahlturnus erfolgt in der Weise, dass der 1. Vorsitzende und der Jugendwart nicht im selben Jahr gewählt werden, wie der 2. Vorsitzende und der Sportwart, so dass jährlich ein Teil des Vorstandes zur Wahl ansteht. Er setzt sich zusammen aus:

1. dem Ersten Vorsitzenden, der zugleich Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist;

2. seinem Stellvertreter, dem Zweiten Vorsitzenden, der ebenfalls Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist;

3. dem Kassenwart;

4. dem Schriftführer;

5. dem Platzobmann;

6. dem Sportwart;

7. dem Pressewart;

8. dem Jugendwart

sowie weiteren Mitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Vorstand geregelt werden kann. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands durchzuführen. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten je für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen spätestens 1 Woche vorher erfolgen, wobei es nicht der schriftlichen Form bedarf.

§ 9 Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Ehrenausschusses im Amt. Seine Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Ehrenausschuss entscheidet über Einsprüche bei Ausschluss aus dem Tennisclub durch den Vorstand und kann bei Streitigkeiten vermitteln.

§ 10 Sportausschuss

Der Sportausschuss regelt die internen Angelegenheiten, die sich aus den Verbands-, Freundschafts- und Ranglistenspielen ergeben. Näheres regelt die Mannschaftsordnung.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Mitgliederversammlung

Innerhalb eines Geschäftsjahres findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist - mindestens 14 Tage vorher - einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann entweder schriftlich, in Textform oder für das Verbreitungsgebiet des Amtsblattes des Gemeindeverwaltungsverbands Neckartenzlingen, zugleich Amtsblatt der Gemeinden Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen und Schlaitdorf, wohnhafte Mitglieder mittels Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen werden.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt. Die Tagesordnung muss mindestens nachstehende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und des Kassenwarts und evtl. weiterer Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des gesamten Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
c) Neuwahl des Vorstandes gem. § 8 Abs. 1, des Ehrenausschusses und der Rechnungsprüfer.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, dem Vorstand Richtlinien für die allgemeine Geschäftsführung und die Leitung des Tennisclubs zu erteilen. Insbesondere steht ihr das Recht zu, über den Haushaltsplan zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Begründung statt. Die Einberufung erfolgt unter Einbehaltung der Bestimmungen des ersten Abschnitts (§12).

§ 13 Protokoll

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Aus der, der Einladung beigefügten Tagesordnung muss eindeutig der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung zu entnehmen sein. Zur Satzungsänderung bedarf es einer 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder; es werden jeweils nur die Ja- und Nein- Stimmen berücksichtigt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tennissports sowohl in Form von Leistungs- und Wettkampfsport, als auch als Breiten- und Freizeitsport für die Allgemeinheit vor allem für Kinder und Jugendliche.

 

Neckartailfingen, den 1. April 2018.

 

Der Vorstand

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Satzung TC Neckartailfingen
Satzung TC Neckartailfingen (April 2018)
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